jebens logo
jebens agb

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Gültig ab 1. Februar 2026

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltung

1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Angebote, Erklärungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zu ihrer Annahme jederzeit frei widerrufen werden.
2. Mündliche Erklärungen sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind diese Unterlagen auf Anforderung unverzüglich an uns zurückzusenden. Letzteres gilt nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht des Käufers zur Aufbewahrung der Unterlagen besteht.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe geltend gemacht.
3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig zu stellen.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, so sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware zurückzubehalten, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. In den Fällen der Ziff. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (A. VIII. Ziff. 7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
6. Die in Ziff. 3 - 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch insolvenzfeste Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
8. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

V. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Für den Fall, dass der Käufer geforderte Sicherheiten nicht leistet oder eine bestehende Sicherheit aus von uns nicht zu vertretenden Gründen später wegfällt, sind wir berechtigt, jederzeit den Beginn der Produktion und die Auslieferung der Waren zu stoppen.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer

Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VII. Konzernverrechnung

Auf Grund der uns erteilten Ermächtigung der mit uns verbundenen Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen/Saar, der DILLINGER HÜTTE VERTRIEB GmbH, Stuttgart, der ANCOFER Stahlhandel GmbH, Mülheim/Ruhr, sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder die genannten Gesellschaften zustehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus Umkehrwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Ziffer 4 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A.IV Ziffer 3 und 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Stuttgart. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie z. B. die Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten und die Fakturierung wird eingeleitet.

II. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN/DIN oder der geltenden Übung zulässig.

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
6. Wir sind berechtigt, die Beladung von Fahrzeugen, die für einen beförderungssicheren Transport als nicht geeignet erscheinen oder nicht über die erforderlichen Mittel zur Ladungssicherung verfügen, abzulehnen.

IV. Gewährleistung

1. Durch Werkstoffblätter, EN-Normen u. technische Spezifikationen oder die Bezugnahme auf sie wird die Beschaffenheit unserer Ware beschrieben; diese Beschreibung dient der Vereinbarung der Beschaffenheit i. S. d. § 434 BGB. Eine Garantie für die Beschaffenheit i. S. d. §§ 442, 443 oder 444 BGB wird hierdurch nicht übernommen.
2. Der Käufer hat uns - nach der ihm obliegenden Untersuchung (§ 377 HGB) - unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich ein Sachmangel an der von uns gelieferten Ware zeigt. In einem solchen Fall hat der Käufer uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
3. Bei unverzüglicher, berechtigter Anzeige eines Mangels werden wir - nach unserer Wahl - den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Nur wenn wir dieser Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nachkommen, stehen dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz - nach Maßgabe der in Abschnitt C getroffenen Regelung - zu.
4. Die Ansprüche wegen des Mangels einer beweglichen Sache verjähren - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 478, 479 BGB und anderweitiger Vereinbarung - in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, im Übrigen in einem Jahr.
5. Bei Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist Geltendmachung von Rechten wegen des Mangels einer Sache, der bei dieser Abnahme festgestellt werden kann, ausgeschlossen.

C. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz nur dann, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder eines Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir - außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung einer für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmten Sache auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, unberührt.

D. Sonstiges

I. Höhere Gewalt und Sanktionen

1. Der Begriff „Höhere Gewalt" bezeichnet sämtliche Umstände, die (i) außerhalb des Einflusses der sich hierauf berufenden Partei liegen, (ii) bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und (iii) die Erfüllung einer Leistungspflicht aus diesem Vertrag oder (iv) die vorgesehene Beschaffung beziehungsweise den vorgesehenen Absatz, die vorgesehene Weiterverarbeitung oder sonstige Verwendung der Vertragsprodukte und/oder -dienstleistungen sowie der verwendeten Rohstoffe, Halbfabrikate, Vorleistungsgüter oder Werkstücke für die sich hierauf berufende Partei unmöglich machen oder erheblich erschweren. Gründe für Höhere Gewalt können sein, ohne hierauf beschränkt zu sein:
a) Naturkatastrophen wie Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, (insbesondere übertragbare) Krankheiten sowie das Freisetzen von Strahlung, biologischen oder chemischen Substanzen;
b) Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, bewaffnete Konflikte, Unruhen, Demonstrationen, Streiks und Aussperrungen;
c) Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, Embargos, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, Genehmigungserfordernisse, Strafzölle, Quoten, sonstige Beschränkung des Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehrs und von ihrem Zweck oder ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen (nachfolgend zusammenfassend als „Wirtschaftssanktionen" bezeichnet) durch eine Jurisdiktion weltweit (Staat, Staatenverbund, sonstige Gebietskörperschaft, supranationale Organisation). Das Vorliegen einer Wirtschaftssanktion entfällt nicht dadurch, dass die von ihr betroffene Jurisdiktion mit einer, insbesondere gegenläufigen, Wirtschaftssanktion reagiert. Vielmehr ist ein Verstoß in diesem Fall jeweils isoliert für jede Wirtschaftssanktion zu prüfen.
2. Der Käufer versichert, dass unter Berücksichtigung der Parteien, deren wirtschaftlich Berechtigter, des Vertragsgegenstands und sämtlicher sonstiger Umstände (insbesondere Endkäufer) nach sorgfältiger Prüfung im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags keine Wirtschaftssanktion besteht, angekündigt oder in Aussicht gestellt ist, gegen die der Abschluss oder die Durchführung dieses Vertrags ganz oder teilweise verstoßen würde. Der Käufer wird die Situation im Hinblick auf die Ankündigung und das Inaussichtstellen von Wirtschaftssanktionen auch nach Abschluss dieses Vertrags kontinuierlich überwachen und uns unverzüglich hierüber informieren.
3. Tritt ein Fall Höherer Gewalt ein, wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich hierüber unter Angabe der Gründe informieren. Die betroffene Partei ist berechtigt, während des Andauerns der Höheren Gewalt die Erbringung der betroffenen Leistung zu verweigern und die andere Partei ist in diesem Fall berechtigt, die Erbringung der ihr obliegenden Gegenleistung in gleichem Maße zu verweigern. Ansprüche einer Partei wegen der Verzögerung oder Nichterbringung einer Leistung, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind, bestehen nicht.
4. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten bis zur endgültigen Klärung auch in dem Fall, dass wir in gutem Glauben vom Vorliegen Höherer Gewalt ausgehen, deren Vorliegen jedoch zwischen dem Käufer und uns streitig ist.
5. Dauert die Höhere Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen nach Erhalt der Meldung gemäß vorstehender Ziffer 3 Satz 1 an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu beenden. Besteht die Höhere Gewalt nur aus dem Grund fort, dass eine Partei sich weigert, ihren Pflichten im Rahmen der nachstehenden Ziffern 6 und 7 nachzukommen, ist nur die andere berechtigt, die Beendigung des Vertrages zu erklären.
6. Die Parteien werden im Rahmen des Zumutbaren zusammenarbeiten, wenn und soweit dies möglich ist, um Höhere Gewalt zu beseitigen, etwa durch die Stellung von Anträgen auf Befreiung von einer Wirtschaftssanktion. Auf unser Verlangen wird der Käufer insoweit sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen, insbesondere betreffend den Bestimmungsort, den Endkäufer und vorgesehene Verwendung der Vertragsprodukte oder -dienstleistungen sowie betreffend seine eigene Organisation, die des Endkäufers und deren jeweilige wirtschaftlich Berechtigte, zur Verfügung stellen.
7. Für den Fall, dass der Eintritt oder das Andauern Höherer Gewalt infolge einer Wirtschaftssanktion durch eine Änderung der Bestimmungen des Vertrags verhindert oder beseitigt werden kann, verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, solchen Änderungen zuzustimmen, es sei denn, diese führen zu einer unangemessenen Benachteiligung, die auch durch Stellung einer Sicherheit oder andere Ausgleichsmaßnahmen nicht beseitigt werden kann. Mögliche Vertragsänderungen können insbesondere betreffen:
a) die Änderung von Lieferterminen, die Streichung oder Verkürzung von Liefer- und Zahlungsfristen;
b) die Übereignung und Inbesitznahme von Waren; oder
c) der vorübergehende oder endgültige Verzicht auf Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere in Bezug auf Zahlungen.

II. Ausfuhrnachweis, Zölle, Abgaben und Steuern

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallende Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. Grenzüberschreitende Lieferungen erfolgen unversteuert und unverzollt. Soweit Zölle, Steuern und sonstige Abgaben erhoben werden, gehen diese zu Lasten des Käufers.
2. Bei Dreiecks-, Reihen- und ähnlichen Geschäften, bei denen neben der Jebens GmbH und dem Käufer weitere Unternehmen eingeschaltet werden, verpflichtet sich der Käufer, alle ihm obliegenden, für die korrekte administrative Abwicklung in den betreffenden Staaten erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, wie Steuer-Ident Nummer, Fiskalvertreter etc. zu erfüllen.
3. Als Versendungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bestätigt uns der Käufer das Gelangen der Ware in das jeweilige EU-Land mittels einer Gelangensbestätigung, die wir ihm mit der Rechnung oder als Sammelbescheinigung zukommen lassen.
4. Ebenso wird der Käufer alle gesetzlichen Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Verbringen innerhalb der EU sowie einen Weitertransport außerhalb von EU erfüllen.
5. Bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG bzw. bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen sind wir dazu verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass wir oder der Käufer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland bzw. in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben.
Hat der Be- und Verarbeiter in Deutschland seinen Sitz, verbleiben die Bleche zunächst beim deutschen, vom Käufer beauftragten Be- und Verarbeiter. Insoweit wird der Käufer in Deutschland Eigentümer der Bleche. Aus diesem Grund sind wir mangels Nachweis des Verbringens ins Ausland gezwungen, dem Käufer die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
Sitzt der Be- und Verarbeiter stattdessen in einem EU-Mitgliedsstaat, müssen wir bis zur Erbringung eines Nachweises über das Gelangen des Gegenstandes ins Ausland ebenfalls eine Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer ausstellen.

III. Anzuwendendes Recht

1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU - Mitgliedstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass in Übereinstimmung mit der 6. EG-Richtlinie einzelstaatliches Recht eine abweichende Regelung trifft. Sofern von uns Umsatzsteuer zu erheben ist, schuldet der Käufer neben dem vereinbarten (Netto-) Kaufpreis auch die jeweilige Umsatzsteuer.

IV. Zusatzbedingungen für Lohnaufträge

Für Lohnaufträge gelten ergänzend beziehungsweise einschränkend daneben die nachfolgenden Bedingungen:

1. Der Besteller hat das zu bearbeitende Material, sowie alle für die Bearbeitung erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.
2. Das zu bearbeitende Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Es darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die die Bearbeitung erschweren; es muss die für die vorgesehene Bearbeitung normalen Zugaben haben.
3. Alle Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht Ziff. 2 entspricht (z.B. bei Porosität, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeiten verteuernden Umständen), werden zusätzlich berechnet. Das gilt auch für Mehrkosten und Schäden auf Grund mangelhafter technischer Unterlagen (Ziff. 1). Wird das Material aus einem dieser Gründe oder sonst ohne unser Verschulden unbrauchbar, so haben wir zusätzlich Anspruch auf Vergütung unserer bis zur Feststellung des Mangels erbrachten Leistungen.
4. Wir werden die übernommenen Arbeiten sorgfältig durchführen. Wir haften nicht für Schäden oder Verspätungen, die auf Mängel des Materials, auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben oder auf ein Verziehen des Stückes während oder nach der Bearbeitung zurückzuführen sind. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtung ausschließlich durch Nachbessern. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die bis zur Feststellung des Mangels von uns aufgewendeten Kosten. Wir sind auch bereit, uns kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingungen dieses Vertrages in Arbeit zu nehmen.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Schrott, Späne und sonstige Abfälle in unser Eigentum über.