
Einkaufsbedingungen
der Firma Jebens GmbH Daimlerstraße 35-37, 70825 Korntal-Münchingen
I. Anwendbarkeit 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Jebens GmbH (nachfolgend auch: „Besteller") richten sich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nach den nachstehenden Bedingungen. 2. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn der Besteller den in Angebotsschreiben oder Auftragsbestätigungen enthaltenen oder Bezug genommenen Bedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedeutet kein Einverständnis des Bestellers mit Bedingungen des Lieferanten. 3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. II. Bestellung 1. Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. 2. Durch den Besteller vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangeben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 3. Jede Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von einer Woche nach dem Bestelltag dem Besteller zu, so ist der Besteller an die Bestellung nicht mehr gebunden. 4. Abweichungen gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn der Besteller sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen. III. Zeichnungen, Fertigungsmittel, ähnliche Unterlagen; Halbfertig- und Fertigprodukte Zeichnungen, Fertigungsmittel (z.B. Werkzeuge, Muster, Modelle), Marken und Aufmachungen oder Ähnliches, sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die vom Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers herausgegeben, übereignet oder sonst belastet werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung und für den Besteller kostenfrei zurückzugeben. Mit vom Besteller überlassenen vorgenannten Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse sowie im Eigentum des Bestellers stehende Halbfertig- oder Fertigprodukte sowie sonstige Sachen dürfen nur seiner ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte herausgegeben, übereignet oder sonst belastet werden. Ziffer XIII gilt entsprechend. IV. Preise 1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Sie schließen Nachforderungen aller Art aus. 2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen. 3. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht. V. Versand, Gefahrübergang und Anlieferung 1. Etwaige durch Nichtbeachtung der nachfolgenden Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. 2. Straßentransporte werden in unserem Werk nur montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr angenommen. 3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Versendung frei an die in der Bestellung bestimmte Anlieferungsstelle. Die Frachten und Nebenkosten trägt der Lieferant. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden. 4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Im Fall einer vereinbarten Abnahme, für die der Lieferant die Kosten trägt, geht erst mit dieser die Gefahr über. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen. 5. Für jede Sendung sind dem Besteller sofort bei Abgang Versandpapiere in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz sind die Bestellnummer und Artikelnummer des Bestellers sowie die Artikelnummer des Lieferanten anzugeben. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben. 6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, sofern der Besteller ihnen nicht schriftlich zugestimmt hat. Teillieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. 7. Den richtigen Empfang aller Sendungen hat der Lieferant oder sein Beauftragter sich von der Anlieferungsstelle bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Besteller in der Bestellung bestimmten Anlieferungsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. 8. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen und Rollgelder, zu Lasten des Lieferanten; der Versand hat zum für den Besteller günstigsten Frachtsatz zu erfolgen, andernfalls bringt der Besteller den Differenzbetrag in Abzug. VI. Verpackung Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas andere vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. VII. Rechnungserteilung und Zahlung 1. Rechnungen sind gesondert, also nicht mit der Lieferung, einzureichen. Sie müssen insbesondere Angaben zur Rechnungsnummer, Rechnungsdatum (= Ausstellungsdatum), Währung, Bestellnummer und Liefer-bzw. Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Kontonummer, auf die die Zahlung zu leisten ist, enthalten. 2. Werden Anzahlungen (Abrechnung über eine noch zu erbringende Leistung) abgerechnet, ist dies auf der Rechnung gesondert zu vermerken. 3. Rechnungen sind vorzugsweise per E-Mail an ein gesondertes E-Mail-Rechnungs-Postfach zu senden. Voraussetzung hierfür ist ein vom Lieferanten/Rechnungssteller unterschriebenes Formular "Einverständniserklärung zur elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format", die die genauen Voraussetzungen hierfür regelt (u. a. eindeutige Absender-E-Mail-Adresse, Anlagen, etc.). 4. Rechnungen, die elektronisch per E-Mail übermittelt wurden, dürfen nicht zusätzlich per Post versendet werden. 5. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang einer prüffähigen Rechnung (Pflichtangaben der Rechnung). Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Zahlungsauftrag erhalten hat. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Nachnahmen können nicht eingelöst werden. Wird eine Rechnung neu ausgestellt, ist zu beachten, dass die Zahlungsbedingungen erst mit Eingang der neu ausgestellten Rechnung gültig sind. 6. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen. VIII. Qualität, Abnahme und Mängelansprüche 1. Die Lieferung oder Leistung hat bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck zu entsprechen. Hat der Lieferant nach vom Besteller bereitgestellten Plänen, Zeichnungen und ähnlichen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. 2. Weiterhin hat die Lieferung oder Leistung die in der Bestellung und ihren Anlagen und Verweisen geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die neusten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 3. Der Lieferant hat zur Sicherheit der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen. 4. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei der Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung des Bestellers ermittelten Werte maßgebend. Treten gleichartige Mängel bei mehr als fünf Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist der Besteller berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen, sowie die gesetzlich und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen. 5. Der Besteller wird Mängel an der Lieferung und Leistung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich schriftlich anzeigen; insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB). 6. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gegeben. Das Wahlrecht steht dem Besteller zu. Der Lieferant hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Der Besteller ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen ist der Besteller berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat dem Besteller alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit beim Besteller anfallend, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus beim Besteller vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist. 7. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadenersatzes ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller den unmittelbar und / oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig. 8. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt grundsätzlich drei Jahre ab der Übergabe oder Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart worden ist, ab der Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn der Besteller von seinen Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet wird und er dem Lieferanten dies in der Bestellung mitgeteilt hat. Wird der Besteller aufgrund eines Rückgriffs nach § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen. 9. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 10. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde. 11. Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu ersetzen. 12. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war. 13. Wird der Besteller aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen dem Besteller entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange der Besteller selbst in Anspruch genommen werden können. IX. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung 1. Die Übertragung der Pflichten des Lieferanten auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers, die jedoch nicht unbillig verweigert werden darf, zulässig. 2. Die Abtretung von Forderungen gegen den Besteller bedarf seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt. X. Liefertermin 1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich; maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der in der Bestellung bestimmten Anlieferungsstelle. Bei Nichteinhaltung des Termins ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Das Recht auf Schadensersatz wegen zu vertretender Verzögerung bleibt unberührt. 2. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen ist der Besteller berechtigt, daneben eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro vollendetem Verzugstag, in Summe jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme, zu berechnen. 3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich darüber zu informieren und dessen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller aufgrund der verspäteten Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche. 4. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware vor einem vereinbarten Liefertermin nicht verpflichtet. Bei Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist der Besteller zur Rücksendung der Ware auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Eine vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. XI. Schutzrechte, Konkurrenzschutz 1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch den Besteller keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Besteller und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 2. Es ist dem Lieferanten ausdrücklich untersagt, sich direkt an Kunden des Bestellers zu wenden und in Konkurrenz zum Besteller zu treten. XII. Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die dem Besteller die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien den Besteller für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. XIII. Verwahrung / Eigentum Beigestelltes Material (insbesondere Halbfertig- und Fertigprodukte gemäß obiger Ziffer III) bleibt Eigentum des Bestellers. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem vom Besteller beigestellten Material hergestellt werden, werden im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig Eigentum des Bestellers. Der Lieferant erklärt insoweit bereits vorab seine Zustimmung zum Eigentumsübergang auf den Besteller, soweit ihm Eigentumsrechte an diesen Sachen und Gegenständen zustehen. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für den Besteller; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für den Besteller verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. XIV. Geschäftsgeheimnisse Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts 1. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist die von uns bezeichnete Anlieferungsstelle; für Zahlungen ist dies Stuttgart. 2. Gerichtsstand ist das für den Besteller zuständige Gericht oder nach dessen Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. XVI. Allgemeines 1. Änderungen dieser Einkaufbedingungen und des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses. 2. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Die unwirksamen Teile sind durch ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. 3. Mit der zum Besteller bestehenden Geschäftsverbindung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung geworben werden. XVII. Ethische Grundsätze 1. Die Jebens GmbH ist Teil der Dillinger Gruppe. Die Dillinger Gruppe steht für die Einhaltung sozialer, ökologischer und ethischer Grundsätze. Sie unterstützt ihre Lieferanten in deren Verpflichtung, um in allen unternehmerischen Aktivitäten ein besonders hohes Maß an gesellschaftlicher Verantwortung zu erreichen. 2. Die Dillinger-Gruppe fordert von allen Lieferanten, dass die internationalen Grundprinzipien in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Anti-Korruption beachtet und unterstützt werden. Hierzu gehören: a) die zehn Prinzipien des United Nations Global Compact b) die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen c) die Prinzipien der International Finance Corporation d) die Grundprinzipien und Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie e) die Grundsätze der UN-Konvention gegen Korruption. 3. Die Dillinger-Gruppe fordert von allen Lieferanten, auch die Ethikrichtlinie, den Verhaltenskodex einer nachhaltigen Beschaffung, sowie die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt der SHS-Gruppe zu befolgen. 4. Verstöße gegen Compliance-Grundsätze können über unser Hinweisgebersystem gemeldet werden. XVIII. Geheimhaltung Der Lieferant wird alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Unterlagen und Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erfüllung des Vertrags Dritten gegenüber geheimhalten. Der Lieferant wird seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Pflichten auferlegen. Links Compliance, Corporate Social Responsibility und Nachhaltigkeit: Ethikrichtlinie Verhaltenskodex einer nachhaltigen Beschaffung Richtlinie Konfliktmineralien https://www.stahl-holding-saar.de/shs/de/holding/compliance/publikationen/index.shtml Grundsatzerklärung https://www.stahl-holding-saar.de/shs/de/holding/compliance/publikationen/index.shtml Hinweisgebersystem https://www.stahl-holding-saar.de/shs/de/holding/compliance/hinweisgebersystem/index.shtml Nachhaltigkeitsbericht https://www.stahl-holding-saar.de/shs/de/holding/nachhaltigkeit/index.shtml
